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Recht: Parkverbot am abgesenkten Bordstein

An einem abgesenkten Bordstein ist das Parken verboten. Das hat Gründe – die nicht nur mit Grundstückszufahrten zu tun haben.

An einem abgesenkten Bordstein ist das Parken verboten. Foto: SP-X

An einem abgesenkten Bordstein ist das Parken verboten. Foto: SP-X

Das Parken vor einem abgesenkten Bordstein ist verboten. Dabei geht es nicht nur um freie Fahrt auf ein dahinterliegendes Grundstück, wie eine Autofahrerin vor dem Verwaltungsgericht München erkennen musste. Die Frau hatte dort wegen des Abschleppens ihres Fahrzeugs geklagt.

Die Klägerin hatte ihren Pkw vor einem abgesenkten Bordstein geparkt, an dem zusätzlich eine Zickzacklinie auf die Straße gemalt war. Weil die Polizei die Halterin nicht ermitteln konnte, war das Fahrzeug abgeschleppt worden. Die Kosten in Höhe von 340 Euro wollte die Frau nicht übernehmen – das Abschleppen sei nicht verhältnismäßig gewesen. In ihrer Argumentation wies sie darauf hin, dass an der betreffenden Stelle weder eine Einfahrt noch ein Zugang zu dem Friedhof gewesen sei. Sie habe weder andere Verkehrsteilnehmer behindert, noch seien Parkverbotsschilder vorhanden gewesen.

Das Gericht wies die Klage ab. Abgesenkte Bordsteine seien nicht nur an Zufahrten zu finden, sondern auch als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte oder Kinderwagen gedacht. Diese Nutzung sei durch das Falschparken nicht mehr möglich gewesen. (Az.: M 23 K 21.5650)